Gerichtsurteile sorgen für Wirbel im Ticketmarkt
Das Amtsgericht Bremen widerspricht in einem Urteil vom Oktober der bisherigen Rechtsauffassung, wonach Vertragspartner des Eintrittskartenkäufers allein der jeweilige Veranstalter ist. Nach Ansicht des Gerichts schuldet der Ticketzwischenhändler dem Ticketkäufer die Rückzahlung des vereinnahmten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Eintrittskarten bei Absage des gebuchten Konzerts durch den Veranstalter. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts erfülle ein Ticketzwischenhändler seine kaufvertraglichen Pflichten nicht bereits durch die bloße Übersendung eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Konzerttickets, wie es in einem Beitrag von RA Ulrich Poser, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, in der Dezemberausgabe von theatermanagement aktuell dazu heißt. Demnach hafte der Verkäufer, also das Ticket-Unternehmen, dafür, dass die Veranstaltung stattfinde. Wenn eine Veranstaltung hingegen Corona-bedingt abgesagt wird, hafte der Tickethändler, da er sich auch nicht auf die Gutscheinlösung berufen könne, da diese nur für Veranstalter und Betreiber gelte. Eine weitere interessante Rechtsauffassung vertritt das Amtsgericht Frankfurt. In einem Beschluss von Ende September, wird die Gutscheinlösung als verfassungswidrig angesehen. Die Frage der Verfassungswidrigkeit liege jetzt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Weitere Details unter: